Verkaufs- und Lieferbedingungen der Böckenholt Wasseraufbereitung GmbH

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I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere Angebote und für alle auf Lieferungen und Leistungen gerichtete Vertragsabschlüsse. Mit der Auftragserteilung (Bestellung) erkennt der Besteller diese Bedingungen an.

2. Von unseren Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Böckenholt Wasseraufbereitung GmbH den Abweichungen und Ergänzungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Bedingungen des Bestellers gelten in diesen Fällen nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden.

II. Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag ist für uns nur verbindlich, wenn er durch uns schriftlich bestätigt oder durch Lieferung/ Leistung ausgeführt worden ist. Erfolgt die unverzügliche Lieferung/ Leistung ohne Auftragsbestätigung, so gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Erfolgt innerhalb von drei Wochen weder die Auftragsbestätigung noch die Zusendung der bestellten Ware, so gilt das Angebot als abgelehnt.

3. Nach Annahme oder Bestellung sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern wir selbst mit den für den konkreten Auftrag erforderlichen Materialien nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden. Für diesen Fall werden wir den Besteller unverzüglich informieren und etwaige bereits erhaltene Leistungen unverzüglich erstatten.

4. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

5. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, durch die unsere Ansprüche nicht entsprechend gesichert erscheinen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch wenn dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt wurde.

6. Tritt der Besteller nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück und erklären wir uns damit einverstanden, so ist der Besteller verpflichtet, eine Abstandssumme in Höhe von 20% des Bruttoverkaufs- bzw. Lieferpreises zu zahlen, ohne das wir einen entsprechenden Schaden nachweisen müssen. Dies gilt unbeschadet des Nachweises eines uns entstandenen höheren Schadens. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

7. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die in dem Angebot bzw. Auftragsbestätigung Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versendung und Versicherungskosten. Grundlage unserer Berechnung sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren (insbesondere Löhne, Fracht, Abgaben, Material usw.) beruhen. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt oder zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, sind wir bei Änderung der Kostenfaktoren berechtigt, entsprechende Preisänderungen vorzunehmen. 

2. Für alle Zahlungen gelten die von uns festgelegten Zahlungsbedingungen. Sind keine weitere Vereinbarungen getroffen, so sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

IV. Wartungsverträge
1. Neugeschlossene Wartungsverträge haben eine Laufzeit von einem Jahr. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Maßgebend ist der Eingang der Kündigung bei uns.
2. Der turnusmäßigen Wartungstermin wird schriftlich oder telefonisch angekündigt. Kann der vorgegebene Termin nicht eingehalten werden, so ist der Vertragspartner verpflichtet eine alternativen Termin mit uns zu vereinbaren. Wird in einem Jahr die Wartung nicht in Anspruch genommen, so sind wir berechtigt 75% des Wartungsbetrags in Rechnung zu stellen.

V. Lieferzeit und Lieferverpflichtungen
1. Der Versand der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Leistungsort ist der Sitz der Böckenholt Wasseraufbereitung GmbH.
2. Die Verpackung erfolgt durch uns sachgemäß und sorgfältig. Sonderwünsche bezüglich der Verpackung werden durch uns gesondert in Rechnung gestellt.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Sollte eine verbindliche Lieferfrist nicht ausdrücklich vereinbart werden, so hat die Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen ab Datum der Auftragsbestätigung zu erfolgen.
4. Im Falle eines Verzuges ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfristkann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, nach Vertragsabschluss eingetretener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Betriebsstörungen, Handelsbeschränkungen, Verkehrsstörungen, Streik) befreien uns für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht und begründen keinen Rücktritts- oder Schadensersatzanspruch. Wird uns aufgrund der vorstehend genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht befrei.
6. Verzögert sich der Versand in folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
7. Ruft der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Entstehende Mehrkosten trägt diese der Besteller.
8. Führen wir auf Wunsch des Käufers Teillieferungen aus, so hat der Käufer die Mehrkosten, die hierdurch entstanden sind, zu tragen.
9. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sollte
der Käufer die Zahlungsart „Vorkasse“ gewählt haben, aber keine Leistung liefern, so verlängert sich unsere Lieferfrist ohne das wir gesondert darauf hinweisen.

VI. Gewährleistung
1. Wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate.
2. Wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder eine juristische Person handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein 12 Monate.
3. Bei allen DVGW-geprüften Anlagen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, bei Einhaltung einer ordnungsgemäßen Montage, Inbetriebnahme und Wartung.
4. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache und ist der Verbraucher ein Verbraucher, beträgt die Gewährleistung 12 Monate.
5. Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefersache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
6. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese über ungemessene Fristen hinaus, aus Gründen die wir zu Vertreten haben, so ist der Besteller wahlweise berechtigt eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche (einschließlich entgangenem Gewinn) oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie bei Ansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
8. Außerhalb der Gewährleistung stehen Fehler oder Mängel, die auf fehlerhaften Anschluss, Wartung und Pflege der Anlage beruhen. Dies gilt z.B. bei Anschluss der falschen Spannung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, unsachgemäßer Bedienung und Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Lösungsmittel oder sonstiger ungeeigneter Hilfsmittel oder auch bei ungenügender Pflege. Dies gilt auch für Schäden an Anlageteilen, die bereits Steinablagerungen aufweise. Auch wenn die Geräte zur Trinkwasser-Nachbehandlung erst dann eingesetzt werden, wenn in den Anlageteilen bereits Korrosionen aufgetreten sind, kommen wir für solche Schäden nicht auf. Abnutzungen beim Gebrauch, z.B. Schadhaftwerden von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterworfen sind, wie Keilriemen, Kugellager, Schieber usw. fallen nicht unter die Gewährleistung. Äußere Einwirkungen, z.B. Transportschäden, Beschädigungen der Oberfläche durch Stoß oder Schlag, Schäden bei Witterungseinflüssen oder sonstigen Naturereignissen, sowie unsachgemäße Inbetriebnahme oder Reparatur und Abänderungen, die von anderer Seite als von uns oder einem autorisiertem Kundendienst vorgenommen worden sind, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Dies gilt auch im Fall einer mangelhaften Wartung und der Nichtverwendung der von uns vorgeschriebenen Chemikalien.
9. Wir übernehmen die Montage für den Liefergegenstand nur auf Grundlage einer besonderen vertraglichen Vereinbarung. Maurer-, Stemm-, Erd-, Verputz- und Elektroarbeiten gehören nicht zu den Montagearbeiten und müssen bauseits ausgeführt werden. Der Besteller muss für eine Koordinierung dieser Arbeiten mit dem Fortschreiten unserer Arbeit zu seinen Lasten sorgen. Örtliche Installationsfirmen müssen für die Montage unsere Einbau- und Betriebsvorschriften beachten. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung unserer Vorschriften resultieren, auch für Folgeschäden, entfällt jede Haftung. Wir haften auch nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine, wenn die Montage nicht durch uns bewirkt worden ist.
10. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert angegeben oder nach dem Vertragsinhalt also solche eindeutig erkennbar sind.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
2. Bei Geschäften unter Kaufleuten bleibt die gelieferte Ware darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung.

Ist eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwalt
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, ist der ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbindungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken der Vertragsbedingungen.